Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS
Meine Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Anschrift) und (sofern einschlägig) die Kontaktdaten meines Unternehmens oder meiner Organisation (Name und Anschrift des Unternehmens/der Organisation sowie Vor- und Nachname der jeweiligen Kontaktperson) werden nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 (VIS-Verordnung, ABI. EG L 218/60 vom 13.8.2008) zur Prüfung des Visumantrags der Person(en), für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, erhoben und für höchstens fünf Jahre im VisaInformationssystem (VIS) gespeichert. Das Fehlen einzelner oder aller Daten führt zur Unwirksamkeit dieser Verpflichtungserklärung und kann die Ablehnung des Visumsantrags der Person(en), für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, zur Folge haben. Die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten des Schengenraums zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den SchengenMitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten, • um Visumanträge zu prüfen und zu entscheiden, • um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Gebiet und den rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, • um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, • um Asylanträge zu prüfen und • um zu bestimmen, wer für die Prüfung vorgenannter Asylanträge zuständig ist. Zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (vgl. für Deutschland: § 3 des VIS-Zugangsgesetzes) haben von den Schengen-Mitgliedstaaten benannte Behörden und Europol im Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin Zugang zum VIS nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 der VIS-Verordnung. Die Abfrage erfolgt über zentrale Zugangsstellen, die dafür verantwortlich sind, dass die Zugangsvoraussetzungen und Verfahren des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 (ABl. EU L 218/129 vom 13.8.2008) eingehalten werden. Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS verantwortliche Behörde nach Artikel 41 Absatz 4 der VIS-Verordnung in Deutschland ist das Bundesverwaltungsamt, D-50728 Köln, EU-VIS@bva.bund.de. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem Schengen-Mitgliedstaat eine Auskunft zu erhalten, welche Daten über mich im VIS gespeichert sind und von welchem Mitgliedstaat diese Daten an das VIS übermittelt worden sind. Außerdem ist mir bekannt, dass ich beantragen kann, mich betreffende unrichtige Daten zu berichtigen und mich betreffende unrechtmäßig gespeicherte Daten zu löschen. Die Berichtigung oder Löschung wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, der die mich betreffenden Daten an das VIS übermittelt hat. Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte liefert mir auf Wunsch das Bundesverwaltungsamt, D-50728 Köln, EUVIS@bva.bund.de. Mir ist bekannt, dass diese Rechte auch bestehen, wenn die Verpflichtungserklärung von einem Unternehmen oder einer Organisation abgegeben wird. Die in Deutschland zuständige Stelle für Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten ist der/die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/die unter folgender Adresse erreichbar ist:
Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D-53117 Bonn Deutschland
Tel.: +49 (0)228-997799-0
Fax: +49 (0)228-997799-550
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