Antrag auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

Dieses Datenerhebungsblatt dient als Ausfüllhilfe! Das amtliche fälschungssichere Formular für die Verpflichtungserklärung wird aus Sicherheitsgründen nur in der Ausländerbehörde ausgefüllt. 

Hilfe zum Antrag erhalten Sie jeweils auf dem Fragezeichen Symbol hinter den entsprechenden Feldern!

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Bitte füllen Sie Felder vollständig und wahrheitsgetreu aus. Lesen Sie die Informationen zum Haftungsrisiko bei Schritt 4 aufmerksam durch. 

 

Einen Termin könnnen Sie nach Übermittlung der Daten telefonisch oder per E-Mail (auslaenderbehoerde@tirschenreuth.de) vereinbaren.

Folgende Unterlagen werden für eine Verpflichtungserklärung spätestens bei der persönlichen Vorsprache in der Ausländerbehörde benötigt:

  • Identitätsnachweis des Gastgebers (Personalausweis, Reisepass, evtl. elektronischer Aufenthaltstitel)
  • Einkommensnachweise (die letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, bei Selbständigen BWA der letzten sechs Monate etc.)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag, bei Wohneigentum Kaufvertrag bzw. Grundbuchein-trag etc.)
  • Nachweise über bestehende finanzielle Verpflichtungen (Kredite, Unterhaltszahlungen etc.)
  • Daten des Gastes (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Reisepass-Nr.), am besten eine Kopie/Foto des Reisepasses
  • voraussichtlicher Einreisezeitpunkt
  • evtl. Nachweis über Reisekrankenversicherung des Gastes (kann auch erst bei der Visums-Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden)

 

Gebühr: 29 €

Verpflichtungserklärende Person
Wohnsitz in Deutschland
Angaben zum Identitätsnachweis
Einkommen

Eine Verpflichtungserklärung ist nicht möglich!

Angaben zum Arbeitgeber
Wohnraum der verpflichtungserklärenden Person
Besondere monatliche Ausgaben der verpflichtungserklärenden Person
Einreisende Person
Angaben zum Identitätsnachweis
Anschrift im Ausland
Daten zum geplanten Aufenthalt in Deutschland

Haftungsrisiko
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gehen Sie ähnlich einer Bürgin oder einem Bürgen, ein im Haftungsfall mitunter erhebliches finanzielles Risiko ein.
Bitte lesen Sie sich deshalb die nachfolgenden Belehrungen besonders sorgfältig durch und bestätigen Sie diese anschließend!

Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes/Ihrer Gäste einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z.B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat, im Hotel oder in einer durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gestellten Unterkunft) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Gastes/der Gäste beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung. Sie haben als Erklärende oder Erklärender im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wird unabhangig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumverfahrens geprüft und ist eine Voraussetzung für die Visumerteilung.


Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes. Derartige Abschiebungskosten sind z.B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.

Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS

 

Meine Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Anschrift) und (sofern einschlägig) die Kontaktdaten meines Unternehmens oder meiner Organisation (Name und Anschrift des Unternehmens/der Organisation sowie Vor- und Nachname der jeweiligen Kontaktperson) werden nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 (VIS-Verordnung, ABI. EG L 218/60 vom 13.8.2008) zur Prüfung des Visumantrags der Person(en), für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, erhoben und für höchstens fünf Jahre im VisaInformationssystem (VIS) gespeichert. Das Fehlen einzelner oder aller Daten führt zur Unwirksamkeit dieser Verpflichtungserklärung und kann die Ablehnung des Visumsantrags der Person(en), für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, zur Folge haben. Die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten des Schengenraums zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den SchengenMitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten, • um Visumanträge zu prüfen und zu entscheiden, • um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Gebiet und den rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, • um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, • um Asylanträge zu prüfen und • um zu bestimmen, wer für die Prüfung vorgenannter Asylanträge zuständig ist. Zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (vgl. für Deutschland: § 3 des VIS-Zugangsgesetzes) haben von den Schengen-Mitgliedstaaten benannte Behörden und Europol im Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin Zugang zum VIS nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 der VIS-Verordnung. Die Abfrage erfolgt über zentrale Zugangsstellen, die dafür verantwortlich sind, dass die Zugangsvoraussetzungen und Verfahren des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 (ABl. EU L 218/129 vom 13.8.2008) eingehalten werden. Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS verantwortliche Behörde nach Artikel 41 Absatz 4 der VIS-Verordnung in Deutschland ist das Bundesverwaltungsamt, D-50728 Köln, EU-VIS@bva.bund.de. Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem Schengen-Mitgliedstaat eine Auskunft zu erhalten, welche Daten über mich im VIS gespeichert sind und von welchem Mitgliedstaat diese Daten an das VIS übermittelt worden sind. Außerdem ist mir bekannt, dass ich beantragen kann, mich betreffende unrichtige Daten zu berichtigen und mich betreffende unrechtmäßig gespeicherte Daten zu löschen. Die Berichtigung oder Löschung wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, der die mich betreffenden Daten an das VIS übermittelt hat. Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte liefert mir auf Wunsch das Bundesverwaltungsamt, D-50728 Köln, EUVIS@bva.bund.de. Mir ist bekannt, dass diese Rechte auch bestehen, wenn die Verpflichtungserklärung von einem Unternehmen oder einer Organisation abgegeben wird. Die in Deutschland zuständige Stelle für Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten ist der/die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/die unter folgender Adresse erreichbar ist:

 

Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Husarenstraße 30 

D-53117 Bonn Deutschland

Tel.: +49 (0)228-997799-0

Fax: +49 (0)228-997799-550

E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

Webseite: www.bfdi.bund.de

Wichtige Hinweise nach § 54 Abs. 2 Nr. 8, 9 und § 82 Aufenthaltsgesetz

 

Ich wurde darauf hingewiesen, dass 

  • ich nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründe, wenn ich in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines SchengenStaates durchgeführt wird, im ln- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung mache oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitwirke.
  • unrichtige oder unvollständige Angaben den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz erfüllen. Die Straftat kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Ein Ausländer begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhalt gehören (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz). Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.
  • ich meine Belange und für mich günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen habe und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beizubringen habe. Nach Ablauf der dafür von dem Amt für Migration und Integration gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
  • für die Bearbeitung des vorstehenden Antrags grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, die auch im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt wird.