Ich wurde darauf hingewiesen, dass
• ich nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden kann, wenn in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines
Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens
zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit ich zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde.
• ich, wenn ich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG bin, verpflichtet bin, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitelerteilt wurde, vorzeitig beendet wurde
(§ 82 Abs. 6 AufenthG).
• nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Das Ausweisungsinteresse
wiegt bei einem Ausländer schwer, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, wozu auch unvollständige und unrichtige Angaben zum vorstehenden Sachverhalt gehören (54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz). Ein erteilter Aufenthaltstitel kann zurückgenommen werden.
• ich meine Belange und für mich günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend
zu machen habe und die erforderlichen Nachweise über meine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen, Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beizubringen habe. Nach Ablauf der dafür von der Ausländerbehörde gesetzten Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
• für die Bearbeitung des vorstehenden Antrags grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, die auch im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht wieder zurückgezahlt.
Datenschutz:
Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
Die im Antrag verlangten Angaben beruhen auf dem Aufenthaltsgesetz. Wegen der Vielzahl der Bestimmungen können die im Einzelfall geltenden Rechtsgrundlagen bei der Ausländerbehörde gerne erfragt werden.