Landratsamt Tirschenreuth
-Gesundheitsamt-
St.-Peter-Str. 33, 95643 Tirschenreuth
Telefon: 09631 / 7076-0
Telefax: 09631 / 7076-20
E-Mail: gesundheitsamt@tirschenreuth.de
Meldung selbststständiger Tätigkeit gesetzlich geregelter Heilberufe
Bitte halten Sie folgende Dokumente für einen Upload im Formular bereit:
Bei einer Erstmeldung ist zusätzlich zum Einreichen dieses Antrags eine beglaubigte Kopie des Berechtigungsnachweis, bzw. der Erlaubnisurkunde dem Gesundheitsamt vorzulegen, bzw. einzusenden:
Gesundheitsamt Tirschenreuth
St.-Peter-Str. 33
95643 Tirschenreuth
Information zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auf Informationsblättern, aufgelistet nach Fachbereichen/ Themen, unter
Datenschutz | Landkreis Tirschenreuth in der Oberpfalz (kreis-tir.de)
Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmal registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.
Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?
Sie möchten das Formular im PDF-Format ausfüllen? Hier können Sie den Antrag sowie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen herunterladen.
Persönliche Angaben
Tätigkeit
Tätigkeitsort
Unterlagen
Nachweis Masernschutz
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.März 2020 unterliegt die Ausübung der Tätigkeit von Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, d. h. Einrichtungen nach § 20 Abs. 8 Nr. 3 IfSG i. V. m §§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, der Nachweispflicht eines Masernschutzes.
Der Nachweis kann durch
erbracht werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG).
Fotokopie des Nachweises zusammen mit einem Ausweisdokument hochladen.
Alternativ können die Dokumente auch bei einem vereinbartem Termin im Gesundheitsamt vorgelegt werden.
Bei Fragen zum Masernschutz wenden Sie sich bitte telefonisch unter 09631 / 7076 0.
Bitte beachten Sie, dass bei vorzeitiger Tätigkeitsaufnahme ohne vorher erbrachten Nachweis des Masernschutzes oder Nichtübermittlung der Daten an das Gesundheitsamt zumindest eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7a bis 7d IfSG vorläge, die mit Bußgeldern bis zu 2.500€ geahndet werden kann. Auf die Strafvorschriften der §§ 74 und 75 IfSG wird hingewiesen.
Erklärung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
Praxis
Erklärung
Jede Änderung, sowie auch die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit, ist unverzüglich anzuzeigen.