Landratsamt Tirschenreuth

-Gesundheitsamt-

St.-Peter-Str. 33, 95643 Tirschenreuth

Telefon: 09631 / 7076-0

Telefax: 09631 / 7076-20

E-Mail: gesundheitsamt@tirschenreuth.de

Meldung selbststständiger Tätigkeit gesetzlich geregelter Heilberufe

  • allgmeine und sektorale Heilpraktiker
  • Podologen
  • sonstige Heilberufe (Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie,...)

Hinweise
 

Bitte halten Sie folgende Dokumente für einen Upload im Formular bereit:

  • bei vorhandener Haftpflichtversicherung: Versicherungsbestätigung
  • bei Geburtsdatum nach dem 01.01.1971: Nachweis Masernschutz sowie Kopie eines Ausweisdokumentes

Bei einer Erstmeldung ist zusätzlich zum Einreichen dieses Antrags eine beglaubigte Kopie des Berechtigungsnachweis, bzw. der Erlaubnisurkunde dem Gesundheitsamt vorzulegen, bzw. einzusenden:

 

Gesundheitsamt Tirschenreuth

St.-Peter-Str. 33

95643 Tirschenreuth

Information zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auf Informationsblättern, aufgelistet nach Fachbereichen/ Themen, unter 

Datenschutz | Landkreis Tirschenreuth in der Oberpfalz (kreis-tir.de)

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmal registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular im PDF-Format ausfüllen? Hier können Sie den Antrag sowie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen herunterladen.

Persönliche Angaben

Tätigkeit

Tätigkeitsort

Unterlagen

Nachweis Masernschutz

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.März 2020 unterliegt die Ausübung der 
Tätigkeit von Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, d. h. Einrichtungen nach § 20 Abs. 8 Nr. 3 IfSG i. V. m §§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, der Nachweispflicht eines Masernschutzes.

 

Der Nachweis kann durch 

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches, darüber, dass bei der betroffenen Person ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der betroffenen Person eine Immunität gegen Masern vorliegt, oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, 

erbracht werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG). 


Fotokopie des Nachweises zusammen mit einem Ausweisdokument hochladen.

Alternativ können die Dokumente auch bei einem vereinbartem Termin im Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Hinweis
 

Bei Fragen zum Masernschutz wenden Sie sich bitte telefonisch unter 09631 / 7076 0.

 

Bitte beachten Sie, dass bei vorzeitiger Tätigkeitsaufnahme ohne vorher erbrachten Nachweis  des Masernschutzes oder Nichtübermittlung der Daten an das Gesundheitsamt zumindest eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7a bis 7d IfSG vorläge, die mit Bußgeldern bis zu 2.500€ geahndet werden kann. Auf die Strafvorschriften der §§ 74 und 75 IfSG wird hingewiesen. 

Erklärung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

Praxis


Erklärung

Hinweis

Jede Änderung, sowie auch die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit, ist unverzüglich anzuzeigen.