Anzeige für deaktivierte Schusswaffen

gem. § 37d WaffG

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. 

 

Für die Registrierung bzw. Anmeldung stehen Ihnen die Verfahren Online-Ausweisfunktion (eID, eAT, eID-Karte), ELSTER-Zertifikat oder authega-Zertifikat für die Anmeldung zur Verfügung.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Der / die anzeigende Person

zeigt hiermit den oben angegebenen Sachverhalt für nachfolgende aufgeführte Waffe an:

Daten der deaktivierten Waffe (EU-Kat.: -C-):

Kaliber / Munitions-

Bezeichnung:

-deaktiviert-

NWR-ID der Waffe:

Daten des Erwerbers

 

P-ID:

(sofern bereits vorhanden)

§ 37 Absatz 2 und 3 WaffG:

 

(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.

 

(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachen Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abstatz 1 Satz1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.

Daten des Überlassers

P-ID:

(sofern bereits vorhanden)

§ 37 Absatz 2 und 3 WaffG:

 

(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.

 

(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachen Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abstatz 1 Satz1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.